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OLG Hamburg Urteil vom 23.12.2004 - 3 U 214/03

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Leitsatz (amtlich)

1. Die dem Markeninhaber beim EU-Parallelimport eingeräumte Frist von 15 Arbeitstagen im Zusammenhang mit der sog. Vorabinformation und Musterübersendung (EuGH WRP 2002, 666 - Boehringer Ingelheim) betrifft allein die Frage der markenrechtlichen Erschöpfung.

2. Das bloße Schweigen des Markeninhabers auf die Vertriebsanzeige bzw. Musterübersendung bedeutet keine konkludente Zustimmung zu einer hieraus mittelbar erkennbaren Markenersetzung. Sein Schweigen schafft keinen Vertrauenstatbestand, eine Verwirkung ist schon wegen des Zeitmoments (hier: 10 Monate zwischen Vertriebsanzeige und Abmahnung) ausgeschlossen.

 

Normenkette

BGB § 242; EG Art. 28, 30; MarkenG §§ 14, 19, 24

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 09.12.2003; Aktenzeichen 312 O 524/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 18.10.2007; Aktenzeichen I ZR 24/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 12, v. 9.12.2003 - soweit die Klägerin nicht ihre Klage zurückgenommen hat - abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin unter Belegvorlage Auskunft zu erteilen über den Umfang des seit dem 15.12.2000 erfolgten Vertriebs von aus den Ländern der Europäischen Union importierten Arzneimitteln mit der Bezeichnung "Z.", die in Deutschland mit der Bezeichnung "A. 5 mg" versehen, feilgehalten, beworben oder in den Verkehr gebracht wurden, und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem sich ergeben:

  • die jeweils bestellten und bezogenen Waren, aufgeschlüsselt nach Packungsgrößen und den einzelnen Herstellern sowie nach Bestell- und Lieferdaten und unter Angabe der gezahlten Einkaufspreise;
  • die Menge der hergestellten, von dritter Seite bestellten und der ausgelieferten Fertigware, aufgeschlüsselt nach Packungsgrößen, H...

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