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OLG Hamburg Urteil vom 23.11.2017 - 5 U 254/15

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Normenkette

BGB § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 717 Abs. 3, § 945

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 27.11.2015; Aktenzeichen 315 O 543/08)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27.11.2015, Az. 315 O 543/08, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin, eine Gesellschaft der international tätigen B.L.-Gruppe, nimmt die Beklagten im Wege der offenen Teilklage auf Schadensersatz wegen unberechtigter Vollziehung zweier einstweiliger Unterlassungsverfügungen in Anspruch.

Die Klägerin vertreibt seit 1997 Kinderspielzeug aus sog. Klemmbausteinen. Ihre Geschäftstätigkeit fand zunächst auf dem englischen Markt statt und wurde dann auf andere Länder ausgeweitet.

Die Beklagten sind Unternehmen der dänischen L-Gruppe, die die als (...) bekannten Klemmbausteine, auch unter der Bezeichnung (...), vertreibt und in den Jahren 1998 und 1999 alleinige Verkäuferin von Klemmbausteine solcher Art in Deutschland war. Zudem war sie Inhaberin zweier eingetragener Marken, die sich auf die dreidimensionale Darstellung eines L.-8-Noppen-Bausteins bezogen (DE ..., EU ...).

Im Jahr 1998 erwog die Klägerin, den Vertrieb ihrer Produkte u.a. auf den deutschen Markt auszudehnen. Seinerzeit entsprach es allerdings dem Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass das Nachahmen von ...steinen als unlauterer Wettbewerb zu qualifizieren sei, weil es sich bei den ...steinen um eine auf Fortsetzungsbedarf zugeschnittene Ware handele und der Nachahmende diesen Fortsetzungsbedarf für sich ausbeute (BGH-Entscheidungen "Klemmbausteine I" und "Klemmbaustei...

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