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OLG Hamburg Urteil vom 22.06.2007 - 14 U 202/06

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Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 25.09.2006; Aktenzeichen 331 O 45/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 01.07.2008; Aktenzeichen VI ZR 188/07)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 31, vom 25.9.2006 - Geschäfts-Nr.: 331 O 45/06 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin, ein belgischer Versicherer in der Rechtsform einer AG, macht gem. § 17 Abs. 1, 4 StVG i.V.m. § 2 Abs. 1b AuslPflVG Ausgleichsansprüche aus Anlass eines Verkehrsunfalls geltend, der sich am Morgen des 1.12.2003 auf der BAB 7 in Richtung Hannover hinter dem Maschener Kreuz ereignete. Bei dem Beklagten handelt es sich um einen Verband von Versicherern, der die Pflichten eines Haftpflichtversicherers für Verkehrsunfälle ausländischer Fahrzeuge im Bundesgebiet übernommen hat.

Verursacht wurde der Verkehrsunfall mit erheblichen Sach- und Personenschäden dadurch, dass mehrere Fahrzeuge eine auf der Fahrbahn liegende Karkasse überfuhren, die sich von dem dänischen Auflieger (Kennzeichen ...) einer luxemburgischen Sattelzugmaschine (Kennzeichen ...) gelöst hatte. Die Geschädigten machten ihre jeweiligen Schadensersatzansprüche i.H.v. insgesamt 95.171,05 EUR gem. §§ 2, 6 AuslPflVG über den Beklagten geltend. Die Abwicklung des Schadens erfolgte direkt zwischen der rechtlich für den Beklagten handelnden Fa. S. Deutschland GmbH und der Klägerin als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer der luxemburgischen Sattelzugmaschine.

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