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OLG Hamburg Urteil vom 22.05.2003 - 3 U 18/03

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Leitsatz (amtlich)

Ein Telefonauskunftsdienst handelt unlauter, wenn er für seine Dienste in einem Werbefilm nur mit seiner Telefonnummer, aber ohne Hinweis auf sein Unternehmen wirbt. Der verständige Verbraucher mag wissen, dass verschiedene Auskunftsdienste Rufnummern beginnend mit „118 …” haben, ohne Unternehmensnennung besteht wegen der ähnlichen Telefonnummern Verwechslungsgefahr mit konkurrierenden Auskunftsdiensten, insb. mit dem weithin bekannten Marktführer. Der Hinweis: „Ihre Auskunft” gibt keine nähere Aufklärung, weil er zu beiden Anbietern passen könnte. Es liegt nahe, dass das Versteckspiel beabsichtigt ist, um sich Vorteile durch irrtümliches Anwählen zu verschaffen (verdeckter Kundenfang).

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 09.09.2002; Aktenzeichen 406 O 65/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des LG Hamburg, Kammer 6 für Handelssachen, vom 9.9.2002 abgeändert.

Die einstweilige Verfügung des LG vom 18.6.2002 wird erneut erlassen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

 

Gründe

A. Die Antragstellerin ist das größte deutsche Telekommunikations-Unternehmen.

Die Antragsgegnerin betreibt unter der Rufnummer „11 88 1” eine Telefonauskunft. Hierfür hat sie mit einem TV-Werbespot (Videoaufzeichnung: Anlage K 28, Einzelbild-Aufnahme aus diesem Film: Anlage K 29) geworben, den die Antragstellerin als wettbewerbswidrig beanstandet. Mit der Beschlussverfügung des LG vom 18.6.2002 ist der Antragsgegnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten worden, einen telefonischen Auskunftsdienst mit der Angabe „Ihre Auskunft” zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies geschieht, wie in dem durch die als Anlage K 29 vorgelegte Fotographie gekennzeichneten TV-Spot (es folgt die Kopie der Einzelbild-Aufnahme:...

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