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OLG Hamburg Urteil vom 21.11.2006 - 7 U 60/06

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Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 31.03.2006; Aktenzeichen 324 O 465/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 14.10.2008; Aktenzeichen VI ZR 271/06)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Hamburg, Geschäftsnummer 324 O 465/05, vom 31.3.2006 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung,

Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung von 30.000 EUR, hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

1. Die Klägerin, Schwester des ... und Ehefrau des Oberhauptes ..., begehrt mit ihrer Klage die Unterlassung der erneuten Veröffentlichung eines Fotos, welches im Rahmen eines Beitrags mit der Überschrift: "C - was wird jetzt aus ihr?" in der von der Beklagten verlegten Zeitschrift N R vom 20.4.2005 erschienen ist. Dieses Bild zeigt die Klägerin und ihren Ehemann auf der Terrasse des Hotels "L" in Z. am Arlberg hinter mehreren leeren Gläsern am Tisch sitzend, während die Klägerin eine Flasche anhebt. Die von dem Foto bebilderte Wortberichterstattung befasst sich u.a. mit dem Alkoholkonsum des Ehemannes der Klägerin und dessen darauf zurückzuführenden lebensbedrohlichen Entzündung der Bauchspeicheldrüse. Im Einzelnen wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

Durch Urteil vom 31.3.2006 hat das LG die Beklagte verurteilt, es bei Meidung angedrohter Ordnungsmittel zu unterlassen, die in der Ausgabe Nr. .../05 der Zeitschrift N R im Rahmen des oben genannten Artikels abgedruckte Fotografie mit der Bildnebenschrift "2003, Zürs am Arlberg, Sonnenterrasse, ca.13 Uhr. Die Gläser sind leer. C prüft, ob in der Flasche noch Wein ist", die die Klägerin zeigt, erneut zu veröffentlichen.

Gegen d...

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