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OLG Hamburg Urteil vom 20.10.2010 - 11 U 127/09

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Normenkette

BGB § 826

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 15.06.2009; Aktenzeichen 321 O 430/07)

 

Tenor

Auf die Berufungen der Beklagten wird das Urteil des LG Hamburg vom 15.6.2009 - 321 O 430/07 - geändert, die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagten wegen einer vermeintlich rechtsmissbräuchlichen aktienrechtlichen Anfechtungsklage auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger war Prokurist einer FORTKNOX-VENTURE AG (im Folgenden: FORTKNOX). Diese Gesellschaft schloss am 29.9.2003 einen Einbringungsvertrag mit einer equitrust AG (im Folgenden: equitrust). Darin war im Wesentlichen vorgesehen, dass sämtliche Aktionäre der FORTKNOX im Zuge einer Sachkapitalerhöhung ihre Aktien an der FORTKNOX in die equitrust einbringen und hierfür als Gegenleistung neue Aktien der equitrust erhalten sollten. Gemäß § 20.1 des Vertrages bestand für die Vertragsparteien ein Rücktrittsrecht, sofern die Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister nicht bis zum 31.3.2004 vollzogen würde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage K 3 verwiesen.

Die Beklagten waren Aktionäre der equitrust.

Die Aktionäre der FORTKNOX hatten dem Zusammenschluss bereits mit Hauptversammlungsbeschluss vom 12.6.2003 zugestimmt. Am 28.11.2003 beschloss auch die Hauptversammlung der equitrust die Übernahme der FORTKNOX gegen Sachkapitalerhöhung. Lediglich der Beklagte...

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