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OLG Hamburg Urteil vom 14.03.2008 - 1 U 19/07

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Leitsatz (amtlich)

§ 28e Abs. 1 S. 2 SGB IV Der zum 1.1.2008 in Kraft getretenen Regelung des § 28e Abs. 1 S. 2 SGB IV Art. ist keine Rückwirkung auf vor dem Inkrafttreten liegende Sachverhalte beizumessen.

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 12.01.2007; Aktenzeichen 303 O 209/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 01.07.2010; Aktenzeichen IX ZR 70/08)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 3, vom 12.1.2007 (Az. 303 O 209/06) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 61.953,47 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.5.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die KIage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 45 % und der Kläger zu 55 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die vollstreckende Partei Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit die Beklagte zur Rückzahlung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung i.H.v. 39.412,57 EUR verurteilt worden ist.

 

Gründe

I. Der Kläger macht Rückzahlungsansprüche gegen die Beklagte wegen Insolvenzanfechtung geltend.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Ingenieurgruppe HSP - Gesellschaft für technische Gebäudeausrüstung mbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin). Die Beklagte ist eine Krankenkasse, bei der Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin sozialversichert waren.

Ab April 2003 geriet die Insolvenzschuldnerin mit der Zahlung der Sozialversicheru...

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