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OLG Hamburg Urteil vom 13.04.2012 - 5 U 11/11

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Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 23.12.2010; Aktenzeichen 310 O 115/10)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des LG Hamburg vom 23.12.2010 - 310 O 115/10 in Bezug auf die Antragsgegnerin zu 3. teilweise abgeändert:

1. Im Wege der einstweiligen Verfügung wird der Antragsgegnerin zu 3. bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) ab sofort verboten, es zu unterstützen, dass in der Bundesrepublik Deutschland die Software "A Replay P.", die geeignet ist, auf den Hardwarevarianten PSP 3000 und PSP GO eingesetzt zu werden, angeboten, verkauft oder verbreitet wird, mit deren Hilfe der Anwender einen Eingriff in auf der Spielekonsole P. S Portable ablaufende Spiele vornehmen kann, der es ermöglicht oder erleichtert, dass die Spiele unter Veränderung der Spielesoftware umgearbeitet werden können, oder Updates für eine solche Software zum Download anzubieten.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zu 15 % und die Antragsgegnerin zu 3. zu 85 % mit Ausnahme von 6/10 der Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren im Allgemeinen (Nr. 1410 des Kostenverzeichnisses zum GKG), 6/10 der der Antragstellerin im Erlassverfahren entstandenen anwaltlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner zu 1. und 2.; diese Kosten haben die Antragsgegner zu 1. und 2. entsprechend dem Beschluss vom 29.3.2010 zu tragen.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin verlangt im Wege der einstweiligen Verfügung von der Antragsgegnerin z...

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