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OLG Hamburg Urteil vom 10.02.2015 - 7 U 44/12

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Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 20.04.2012; Aktenzeichen 324 O 628/10)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 02.05.2018; Aktenzeichen 1 BvR 666/17)

BVerfG (Einstweilige Anordnung vom 22.06.2017; Aktenzeichen 1 BvR 666/17)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 1. wird das Urteil des LG Hamburg vom 20.4.2012, Geschäftsnummer 324 O 628/10. hinsichtlich Ziffer I. des Tenors dahingehend abgeändert, dass die Beklagte zu 1. verurteilt wird, in der nach Rechtskraft dieser Entscheidung nächsten erreichbaren Ausgabe des Nachrichtenmagazins A. im redaktionellen Teil Deutschland mit entsprechender Aufmachung wie die Erstmitteilung in A. vom 23.08.2010, Seite B "C" unter Verwendung der Überschrift "Nachtrag" mit Ankündigung im Inhaltsverzeichnis zu veröffentlichen:

"Im Magazin A Nr. N vom 23.8.2010 ist ein Bericht unter der Überschrift 'C' erschienen, in dem der Kläger erwähnt wird. In dem Bericht haben wir durch die Berichterstattung ...

Anfang 2009 habe ihn ein R-Mitarbeiter gebeten, spätabends zum Seiteneingang der H-Zentrale in der Hamburger Innenstadt zu kommen, um einen heiklen Spezialauftrag auszuführen. Kläger persönlich habe ihn ins Haus gelassen und in das Büro von L begleitet, der damaligen Chefin der Unternehmenskommunikation. Dort sei zu seiner Überraschung auch ein hochrangiger Berater der R AG gewesen. Die drei hätten ihm erklärt, D sei ein übler Bursche, der überwacht werden müsse. Später habe er in D Büro eine Wanze installiert. 'Zielsetzung sei gewesen, einen Nachweis hinsichtlich inkorrekten Verhaltens gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, eventuell auch sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu erhalten', heißt es im Protokoll ... Im Kern geht es um eine Frage: Ist des vorstellbar, dass der Kläger tatsächlich bei angeblichen Spitzelaktionen gegen D mitgem...

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