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OLG Hamburg Urteil vom 09.03.2007 - 14 U 72/06

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Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 22.03.2006; Aktenzeichen 331 O 401/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 05.03.2008; Aktenzeichen IV ZR 89/07)

 

Tenor

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 7.700 EUR abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in genannter Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Tatsächliche Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO

Die Klägerin begehrt vom Beklagten Erstattung der im April 2005 an die Versicherungsnehmerin gezahlten Kaskoentschädigung aus übergegangenem Recht gem. § 67 VVG.

Das LG hat der Klage auf Zahlung der 44.678,13 EUR nebst Zinsen stattgegeben. Es hat ausgeführt, der Übergang sei nicht durch § 67 Abs. 2 VVG ausgeschlossen. Der Ersatzanspruch richte sich nicht gegen einen Familienangehörigen der Versicherungsnehmerin, die eine GmbH & CoKG sei. Auch sei kein Interesse des Vaters des Beklagten mit der Kaskoversicherung versichert gewesen. Der Vater habe nicht die Stellung einer mitversicherten Person gehabt.

Auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung wird gem. § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen.

Mit der form- und fristgerechten Berufung begehrt der Beklagte die Abweisung der Klage.

Der Beklagte behauptet nach wie vor, er habe mit seinem Vater in häuslicher Gemeinschaft gelebt. Er meint, das "Angehörigenprivileg" schließe den Übergang des Ersatzanspruchs aus.

Er beantragt, wie erkannt. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist weiterhin - wie das LG - der Ansicht, der Übergang sei nicht durch § 67 Abs. 2 VVG ausgeschlossen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird verwiesen auf d...

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