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OLG Hamburg Urteil vom 07.06.2006 - 5 U 48/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

"Metall auf Metall"

Leitsatz (amtlich)

1. Wird aus einer fremden Tonaufnahme eine kurze, aber charakteristische und fortlaufend wiederholte Rhythmussequenz im Wege des Sampling übernommen und einer anderen Tonaufnahme in ebenfalls fortlaufender Wiederholung unterlegt, können die Tonträgerherstellerrechte an der fremden Tonaufnahme verletzt sein.

2. Der Anspruch auf Herausgabe rechtsverletzender Tonträger zum Zwecke der Vernichtung kann für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Normenkette

UrhG § 85; UrhG § 97

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 08.10.2004; Aktenzeichen 308 O 90/99)

Nachgehend

OLG Hamburg (Urteil vom 28.04.2022; Aktenzeichen 5 U 48/05)

BGH (Urteil vom 30.04.2020; Aktenzeichen I ZR 115/16)

BGH (EuGH-Vorlage vom 01.06.2017; Aktenzeichen I ZR 115/16)

BVerfG (Beschluss vom 09.01.2017; Aktenzeichen 1 BvR 1585/13)

BVerfG (Urteil vom 31.05.2016; Aktenzeichen 1 BvR 1585/13)

BGH (Urteil vom 20.11.2008; Aktenzeichen I ZR 112/06)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Hamburg - Zivilkammer 8 - vom 8.10.2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Verurteilung zur Auskunftserteilung und die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung (Ziff. 2a und 3 des Urteilstenors) auf die Zeit ab dem 1.11.1997 bezieht und dass die Herausgabe zum Zwecke der Vernichtung (Ziff. 2b des Urteilstenors) an einen von den Klägern zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zu erfolgen hat.

Die Beklagten haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können eine Vollstreckung der Kläger wegen der Verurteilung zu Ziff. 1 des landgerichtlichen Urteils gegen Sicherheitsleistung von 100.000 EUR, wegen der Verurteilung zu Ziff. 2a gegen Sicherheitsleistung von 1.000 EUR, wegen...

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OLG Hamburg 5 U 48/05
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