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OLG Hamburg Urteil vom 06.04.2023 - 15 U 96/21

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Leitsatz (amtlich)

1. Eine Regelung im Erwerbsvertrag lautend "Der Käufer/Erwerber übernimmt hiermit mit schuldbefreiender Wirkung für den Verkäufer/Veräußerer mit dem Verrechnungstag alle mit dem Eigentum am Vertragsgegenstand verbundenen Rechte und Verpflichtungen. Dies betrifft ... auch die für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer begründeten Vertragsverhältnisse, insbesondere zur Ver- und Entsorgung, zum Betrieb, zur Verwaltung, zum Blockheizkraftwerk", kann allenfalls zur Erfüllungsübernahme zulasten des Erwerbers, nicht aber zulasten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer führen.

2. Die Belieferung mit Wärme und deren Abnahme stellen sich nicht als schlüssige Willenserklärungen gerichtet auf die Vertragsübernahme dar, wenn das EVU mit der Bauträgerin einen wirksamen Vertrag über die Wärmelieferung hatte (kein Vertragsschluss über eine Realofferte).

3. Die Befugnis des teilenden Eigentümers zur Bestellung des 1. Verwalters endet - bis 30. November 2020 - mit Entstehen der werdenden Gemeinschaft. Auch der Verwaltervertrag verschafft der Verwalterin nicht die erforderliche Vertretungsmacht (anders heute § 9b Abs. 1 WEG n.F.), wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer noch nicht existierte (heute § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG n.F.).

 

Normenkette

WoEigG § 8 a.F., § 10 a.F., § 27 a.F.; BGB §§ 177-179, 433, 675; WoEigG § 9a Abs. 1 S. 2 n.F., § 9b Abs. 1 n.F.

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 30.07.2021; Aktenzeichen 310 O 453/18)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30.07.2021, Az. 310 O 453/18, teilweise abgeändert:

a) Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht in den zwischen der Beklagten und der L., geschlossenen Pacht- und Wärmeversorgungsvertrag vom 08.07.2015, Vertragsnumm...

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