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OLG Hamburg Urteil vom 05.02.2009 - 6 U 216/07

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Leitsatz (amtlich)

1. "Vorstände eines eingetragenen Vereins haften nicht analog § 64 GmbHG".

2. "Für die Kausalität eines nach § 42 Abs. 2 Satz 2 BGB geltend gemachten Schadens ist maßgebend, welche Vermögenslage eingetreten wäre, wenn der Vereinsvorstand den Insolvenzantrag rechtzeitig gestellt hätte".

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 17.08.2007; Aktenzeichen 310 O 431/06)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 08.02.2010; Aktenzeichen II ZR 54/09)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 1.) und 3.) wird das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 10, vom 17.8.2007 (Az.: 310 O 431/06) abgeändert:

Die Klage gegen die Beklagten zu 1.) und 3.) wird abgewiesen.

Von den in erster Instanz angefallenen Gerichtskosten tragen der Kläger 2/3 und der Beklagte zu 2.) 1/3. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.) und 3.) trägt der Kläger.

Von den erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte zu 2.) 1/3. Im Übrigen trägt jede Partei ihre erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und der Beklagte zu 2.) dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. jeweils 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt mit seiner auf § 42 Abs. 2 BGB gestützten Klage von den Beklagten die Erstattung einer Zahlung, die diese als Vorstandsmitglieder des H. e.V. nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet haben sollen.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter des H. e.V. (im Folgenden: Schuldner), über dessen Vermögen mit Beschluss des AG Hamburg v...

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