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OLG Hamburg Urteil vom 01.03.2012 - 3 U 160/10

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Leitsatz (amtlich)

Ein von einem Dachverband - hier Dachverband der Hersteller diätetischer Lebensmittel (IDACE) -gestellte Zulassungsantrag i.S.d. Art. 28 Abs. 6 lit. b) HCV, mit dem die Aufnahme eines Health Claims in die nach Art. 13 Abs. 3 HCV zu erstellende Liste erstrebt wird, ist zur Entfaltung der gemeinschaftsweiten Legalisierungswirkung des Art. 28 Abs. 6 lit. b) HCV grundsätzlich geeignet, weil zur Vermeidung unnötiger Mehrfachprüfung die Antragstellung durch einen beliebigen Betroffenen in (auch nur) einem Mitgliedsstaat als ausreichend anzusehen ist.

Angesichts des generellen Verbots gesundheitsbezogener Angaben in der HCV und der Einführung eines auf wissenschaftlicher Nachprüfung aufbauenden Zulassungsregimes ist zur Gewährleistung des mit der HCV verfolgten Zwecks, ein hohes Schutzniveau für den Verbraucher zu gewährleisten, und zur Wahrung des erforderlichen Maßes an Rechtssicherheit bei der Prüfung der Legalisierungswirkung eines Zulassungsantrags ein strenger Maßstab anzulegen. Verlässt die angegriffene gesundheitsbezogene Angabe den Bereich der vom Zulassungsantrag umfassten Sachaussage, so vermag der Antrag die Angabe nicht zu legalisieren.

Normenkette

VO (EG) 1924/2006 (Health-Claim-Verordnung/HCV) Art. 13 Abs. 3 FAssung: 2006-12-20; VO (EG) 1924/2006 (Health-Claim-Verordnung/HCV) Art. 28 Abs. 6 lit. b) Fassung: 2006-12-20

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 16.09.2010; Aktenzeichen 327 O 362/10)

Tenor

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 27, vom 16.9.2010 abgeändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft...

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