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OLG Hamburg Beschluss vom 30.09.2025 - 7 UF 70/24

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Leitsatz (amtlich)

In einer besonderen Ausnahmekonstellation kann das Beschwerdegericht trotz vollständigen Ausschlusses des Umgangs von einer Wiederholung der erstinstanzlich stattgefundenen Anhörung absehen.

Verfahrensgang

AG Hamburg (Aktenzeichen 276 F 63/24)

Tenor

1. Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg - Familiengericht - vom 13. November 2024, Az. 276 F 63/24, wird zurückgewiesen.

2. Im Übrigen wird der Antrag der Kindesmutter zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kindeseltern je zur Hälfte zu tragen, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 6.000 EUR.

5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Die Kindeseltern streiten über die Regelung des Umgangs des Kindesvaters mit den beiden Kindern und die Frage eines Umgangsausschlusses.

Die Beteiligten sind die Eltern von ... und ... Die Eltern waren miteinander verheiratet.

Die Kindeseltern hatten im August ... einen und die Kindesmutter sodann bis Oktober ... weitere fünf Termine bei dem Therapeuten Dr. .... Dieser hat wegen des Therapieabbruchs keine Diagnose gestellt, jedoch gegenüber der ehemaligen Verfahrensbeiständin ... (vergleiche Bericht vom 7. April 2020) geäußert, dass die Kindesmutter zu wahnhaften Vorstellungen neige.

Am 18. Februar 2020 hat die ...-Klinik ... bestätigt, dass der Unterbringungsbeschluss betreffend die Kindesmutter abgewiesen bzw. aufgehoben werden kann, da keine Aufnahmeindikation bestehe und aus psychiatrischer Sicht keine akuten Gefährdungsaspekte vorlägen.

Die Eltern leben seit ... 2020 voneinander getrennt. Die Ehe der Beteiligten wurde im Jahr 2023 rechtskräftig geschieden. Vor der Trennung und bis November 2023 lebten alle Beteiligten und die K...

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