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OLG Hamburg Beschluss vom 29.10.2007 - 11 W 27/07

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Leitsatz (amtlich)

Für die Berechnung der Schwellenwerte nach § 1 Drittelbeteiligungsgesetz sind bei einem in Form einer GmbH betriebenen Klinikum die mit Gestellungsvertrag beschäftigten Mitglieder der DRK-Schwesternschaft, die mit Gestellungsvertrag beschäftigten Arbeitnehmer der Stadt und Mitarbeiter von faktischen Konzernunternehmen nicht hinzuzurechnen.

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Entscheidung vom 02.03.2007; Aktenzeichen 414 O 84/06)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3) bis 5) gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 2. März 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 2) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 50.000,00 EUR zu tragen.

Die Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I.

Die Parteien streiten darüber, ob bei der Beteiligten zu 2) ein Aufsichtsrat nach Maßgabe des Drittelbeteiligungsgesetzes (im Folgenden: DrittelbG) zu bilden ist. In diesem Zusammenhang kommt es maßgeblich auf die Frage an, ob bei der Beteiligten zu 2) in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt sind und damit der Schwellenwert des § 1 Ziff. 3 DrittelbG erreicht ist.

Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 04. August 2006 ein Statusverfahren nach § 98 AktG eingeleitet und beantragt festzustellen, dass bei der Beteiligten zu 2) kein Aufsichtsrat nach dem Drittelbeteiligungsgesetz zu bilden ist, hilfsweise die Aufsichtsratswahl bei der Beteiligten zu 2) vom 14. Juni 2006 für nichtig zu erklären.

Das Landgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 02.03.2007 dem Antrag der Beteiligten zu 1) und zu 2) entsprochen und festgestellt, dass bei der Beteiligten zu 2) kein Aufsichtsrat nach dem Drittelbeteiligungsgesetz zu bilden ist. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3) bis 5).

II.

Die ...

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