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OLG Hamburg Beschluss vom 26.05.2020 - 12 WF 52/20

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Verfahrensgang

AG Hamburg-St. Georg (Aktenzeichen 981 F 174/19)

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 28. Januar 2020 abgeändert.

I. Der Antragstellerin wird Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt D. bewilligt.

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Ehescheidungsverfahren.

Die Beteiligten schlossen am 8. Februar 2018 die Ehe. Im Januar 2019 zog die Antragstellerin aus der gemeinsamen Wohnung in Hamburg aus und zog zu ihrer Familie nach H. in Baden-Württemberg. Seitdem leben die Beteiligten räumlich getrennt voneinander und haben keinen persönlichen Kontakt mehr. Nach dem Auszug bezogen die Beteiligten vom Jobcenter bis mindestens August 2019 als Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs. Die Beteiligten unterließen es zunächst, sich beim Jobcenter Hamburg abzumelden. In der Folge machte das Jobcenter diesbezüglich Rückforderungsansprüche geltend. Seit November 2019 erhält die Antragstellerin Zahlungen vom Jobcenter H..

Mit Antrag vom 4. November 2019 hat die Antragstellerin beim Amtsgericht Hamburg - St. Georg einen Antrag auf Ehescheidung verbunden mit dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt. Den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 28. Januar 2020 abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Ein Getrenntleben im Sinne des § 1567 Abs. 1 BGB liege nicht vor, da die Beteiligten bis mindestens August 2019 gegenüber dem Jobcenter in einer Bedarfsgemeinschaft lebten. Eine Trennung müsse nach außen erkennbar sein, was bei einer Bedarfsgeme...

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