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OLG Hamburg Beschluss vom 25.08.2022 - 12 UF 98/22

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Leitsatz (amtlich)

Ein Antrag, mit dem ein verfrühter Ehescheidungsantrag zurückgewiesen werden soll, ist nicht als Feststellungsantrag auszulegen, dass die Voraussetzungen für eine Ehescheidung derzeit nicht vorliegen.

Normenkette

FamFG § 121; FamFG § 126

Verfahrensgang

AG Hamburg (Beschluss vom 16.05.2022; Aktenzeichen 278 F 23/22)

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 16. Mai 2022 wird aufgehoben und das Verfahren wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Amtsgericht Hamburg zurückverwiesen.

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt die Ehescheidung.

Die Beteiligten haben am 1. September 2018 die Ehe miteinander geschlossen. Die Antragsgegnerin verließ am 9. Juli 2021 die gemeinsame Wohnung und zog mit der gemeinsamen Tochter in ein Frauenhaus. Der Antragsteller reichte unter dem 4. Februar 2022 einen Ehescheidungsantrag bei Gericht ein. Er trug vor, dass die Ehe aus seiner Sicht gescheitert sei. Die Ehe sei schon vor Ablauf des Trennungsjahrs zu scheiden, da die Fortsetzung für ihn eine unzumutbare Härte darstelle. Die Antragsgegnerin bezichtige ihn fälschlicherweise eines gewalttätigen Übergriffs. Er hat angekündigt zu beantragen, die Ehe zu scheiden.

Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten. Der Antrag sei verfrüht gestellt worden. Das Trennungsjahr sei nicht abgelaufen. Eine Härtefallsituation für den Antragsteller liege nicht vor. Der Antrag auf Ehescheidung sei zurückzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung am 2. Mai 2022 hat der Antragstellervertreter erklärt: "Es soll in dieser Sache hier heute kein Antrag gestellt werden, es würde begrüßt werden, wenn die Gegenseite auch keinen Antrag stellt, sodass das Verfahren ruhend gestellt werden kann". Der Antragsgegnervertreter hat erklärt: "Aus u...

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