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OLG Hamburg Beschluss vom 25.02.2002 - 2 Wx 94/01

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Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 02.07.2001; Aktenzeichen 318 T 83/00)

AG Hamburg-Blankenese (Beschluss vom 10.04.2000; Aktenzeichen 506 II 37/99)

 

Tenor

1) Auf die weitere sofortige Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluß des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 2. Juli 2001 (Az.: 318 T 83/00) abgeändert:

Der Beschluß des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 10. April 2000 (Az. 506 II 37/99) wird abgeändert und die Anträge des Antragstellers werden abgewiesen.

2) Die Gerichtskosten aller Instanzen werden gegeneinander aufgehoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3) Der Geschäftswert wird auch für das weitere Beschwerdeverfahren auf DM 40.000,00 festgesetzt.

 

Tatbestand

I. Der Antragsteller ist Eigentümer der Wohnungseigentumseinheit Nr. 10 innerhalb der Wohnungseigentumsanlage K. Er verlangt von den Antragsgegnern als den übrigen Wohnungseigentümern Zustimmung zur Errichtung seines Sondereigentums in Form eines Einfamilienhauses, wie es mit Vorbescheid und später Baugenehmigungsbescheid des Bauamtes genehmigt worden ist.

Das Sondereigentum der Einheit Nr. 10 ist in der Teilungserklärung von 1973 in Teil I. § 1 Ziff. 3 k beschrieben als „Einzelhaus, bestehend aus drei Zimmern, Küche, Bad mit WC, Diele, Terrasse, mit einer Wohnfläche von ca. 90 qm sowie vier Hobby- bzw. Kellerräumen im Keller des Einzelhauses. Die Räume sind im Aufteilungsplan mit Nr. 10 bezeichnet”. Auch in Teil I § 1 Ziff. 2 nimmt die Teilungserklärung Bezug auf den Aufteilungsplan. In dieser ist die Einheit Nr. 10 als „Hausmeisterwohnung” bezeichnet.

In Teil II § 4 der Teilungserklärung heißt es:

„Das Grundstück wird bebaut mit einem 9-Familienhaus … sowie im südlichen, wesentlich tiefer gelegenen Teil des Grundstücks … mit einem Einfamilienhaus. Eine Teilung des Grundstücks...

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