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OLG Hamburg Beschluss vom 24.09.2014 - 11 W 47/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung des Verfahrens über die Einstellung einer geänderten Gesellschafterliste

 

Leitsatz (amtlich)

Das Registergericht darf das Verfahren über die Einstellung einer geänderten Gesellschafterliste grundsätzlich nicht bis zur gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit der Änderung aussetzen.

 

Normenkette

FamFG § 21 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Hamburg (Beschluss vom 09.07.2014; Aktenzeichen 66 HRB 107075)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird der Aussetzungsbeschluss des AG Hamburg - Registergericht - vom 9.7.2014 - 66 HRB 107075 (Fall 9) - aufgehoben.

 

Gründe

I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Aussetzung des Verfahrens über die Aufnahme einer geänderten Gesellschafterliste der Gesellschaft in das Handelsregister.

Die Beschwerdeführerin und ein Herr K. sind Gesellschafter dieser Gesellschaft. Der Beschwerdegegner war jedenfalls bis zur Gesellschafterversammlung vom 11.10.2013 ebenfalls Gesellschafter. Auf dieser Versammlung wurde sein Geschäftsanteil eingezogen. Der Beschwerdeführer hat diesen Beschluss angefochten. Das LG hat seiner Klage mit Urteil vom 16.7.2014 stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Gesellschaft ist beim Senat anhängig. Ebenfalls am 11.10.2013 wurde Herr K. als Geschäftsführer der Gesellschaft abberufen. Die hiergegen gerichtete Klage hat das LG abgewiesen; auch hierüber ist ein Berufungsverfahren beim Senat anhängig.

Am 16.6.2014 hat Herr Notar M. eine von Herrn K. unterzeichnete geänderte Gesellschafterliste der Gesellschaft beim Handelsregister eingereicht, in der der Beschwerdegegner nicht mehr aufgeführt ist.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Registergericht das Verfahren über die Einstellung der Gesellschafterliste bis zur Entscheidung über die Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses au...

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