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OLG Hamburg Beschluss vom 22.06.2022 - 14 U 181/21

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Normenkette

StVO § 4 Abs. 1 S. 1, § 7 Abs. 5

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 18.10.2021; Aktenzeichen 323 O 267/20)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18.10.2021, Aktenzeichen 323 O 267/20, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Der Kläger kann hierzu binnen 2 Wochen Stellung nehmen.

 

Gründe

I. Die zulässige Berufung des Klägers ist offensichtlich unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte aufgrund des Verkehrsunfalls vom 18.08.2020 verneint. Die Beklagte haftet bereits dem Grunde nach nicht, da den Kläger die Alleinhaftung trifft.

1. Das Landgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kollision zwischen dem von dem Kläger auf der linken Spur der L. Hauptstraße gefahrenen PKW und dem von der Zeugin L... zuvor von der rechten in die linke Spur geführten Gespann (Sattelzugmaschine mit Sattelaufleger/Tank) auf einem unfallkausalen und schuldhaften Auffahren des Klägers, nicht dagegen auf einem Fahrstreifenwechsel der Zeugin L... beruht. Dies steht kraft Anscheins fest.

a) In der Hamburger Rechtsprechung gilt zur Abgrenzung von Auffahrunfällen und gefährlichen Fahrstreifenwechsel im innerstädtischen Verkehr Folgendes (siehe u.a. Hinweisbeschluss vom 17.01.2018, 14 U21/17, nicht veröffentlicht): Stoßen die Fahrzeuge achsparallel mit einer Überdeckung von mindestens etwa 2/3 ihrer Fahrzeugbreite im selben Fahrstreifen zusammen, spricht der Anschein für einen Auffahrunfall i.S. von § 4 Abs. 1 StVO. Hat dagegen das einwechselnde Fahrzeug Seiten- oder nur Eckschäden am Heck mit einer geringen Überdeckung, spricht der Anschein dafür, dass sich der Unfall im inneren Zusammenhang mit dem Fahrstreifenwechsel ereignet ...

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