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OLG Hamburg Beschluss vom 22.04.1999 - 2 Wx 39/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentümersache

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 10. Februar 1999 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht zu tragen und den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten der dritten Instanz zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die gemäß § 45 WEG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Im Rechtsbeschwerdeverfahren darf gemäß §§ 43 Abs. 1 WEG, 27 FGG die angefochtene Entscheidung nur auf Rechtsfehler hin überprüft werden, also insbesondere darauf, ob der Sachverhalt hinreichend erforscht ist (§ 12 FGG) und die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen herangezogen und richtig angewendet worden sind.

Solche für die angefochtene Entscheidung ursächlichen Rechtsfehler sind nicht erkennbar, so daß es bei der vom Landgericht bestätigten Entscheidung des Amtsgerichts vom 15. Oktober 1998 bleiben muß. Danach ist die Antragsgegnerin verpflichtet, den von ihr als Ersatz für einen eingebauten Heizkörper ohne Rücksprache mit den anderen Wohnungseigentümern oder der Verwalterin im Wohnzimmer ihrer in ihrem Wohnungseigentum stehenden Parterrewohnung eingebauten Konvektor von der Heizungsanlage der Wohnungseigentümergemeinschaft zu entfernen (§§ 1004 BGB i.V.m. §§ 15 Abs. 1, 16 Abs. 2 WEG). Darüber hinaus ist die Antragsgegnerin aufgrund der Entscheidung des Landgerichts über die Anschlußbeschwerde der übrigen Wohnungseigentümer, der Antragsteller, gehalten, einen Heizkörper (wieder-)einbauen zu lassen, der eine gesetzlich vorgeschriebene Ablesung des Wärmeverbrauch...

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