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OLG Hamburg Beschluss vom 22.03.2016 - 14 W 64/15

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Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 327 O 334/15)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 03.07.2018; Aktenzeichen II ZB 28/16)

 

Tenor

Auf die sofortigen Beschwerden der Kläger und der Beklagten wird unter Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses vom 13.11.2015 das Zwischenurteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 27, vom 03.09.2015 - Geschäfts-Nr.: 327 O 334/15 - abgeändert und die Nebenintervention der Frau Dr. ... auf Seiten der Klägerin zu 26) zurückgewiesen.-

Die Kosten des Zwischenstreits hat die Beschwerdegegnerin Frau Dr. ... nach einem Streitwert in Höhe von EUR 25.000,00 zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Die sofortigen Beschwerden der Parteien sind gemäß §§ 71 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässig und haben auch in der Sache Erfolg.

Der Senat teilt nicht die in der angefochtenen Entscheidung sowie dem Nichtabhilfebeschluss vom 13.11.2015 vertretene Ansicht des Landgerichts, wonach die Nebenintervenientin ein rechtliches Interesse am Ausgang des Verfahrens glaubhaft gemacht hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 18.11.2015, Az: VII ZB 57/12, juris Rdnr. 13 m.w.N.) ist der Begriff des rechtlichen Interesses im Sinne des § 66 Abs. 1 ZPO weit auszulegen und dann zu bejahen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar auf die Rechtsverhältnisse des beigetretenen Dritten rechtlich einwirken kann. Davon abzugrenzen und nicht ausreichend für eine Nebenintervention ist hingegen ein sonstiges - ideelles, wirtschaftliches oder rein tatsächliches - Interesse des Streithelfers am Obsiegen einer Partei.

1. Frau Dr. ... hat zwar glaubhaft gemacht, dass sie Gesellschafterin der Klägerin zu 26), einer französischen SCI, mit einer Beteiligungssum...

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