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OLG Hamburg Beschluss vom 15.03.2001 - 2 Wx 88/97

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Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin vom 8. Oktober 1997 wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 17. September 1997 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Geschäftswert wird festgesetzt auf 10.000 DM.

 

Gründe

Die gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG, 27 ff. FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht vollen Umfangs stand, §§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, 550, 561 ZPO.

Zutreffend hat das Landgericht zunächst einen Anspruch des Antragstellers gegenüber die Antragsgegnerin gemäß § 1004 Abs. 1 BGB auf Beseitigung der errichteten Terrasse bejaht, soweit diese einschließlich der Betontraversen und der Holzlamellenelemente entgegen der Teilungserklärung auf Flächen errichtet wurde, die im Lageplan zur Teilungserklärung vom 30. August 1994 als KFZ-Stellplatz-Sondernutzungsflächen A, B, C, Grünstreifen und Kleinkinderspielplatz bezeichnet sind. Die auf diese Weise durchgeführte Überbauung stellt eine Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums dar, welches der Antragsgegnerin nicht zur alleinigen Benutzung zugewiesen ist.

Die angefochtene Entscheidung weist jedoch Rechtsfehler zum Nachteil der Antragsgegnerin auf, soweit das Landgericht eine Pflicht des Antragstellers zur Duldung der vollständigen Überbauung nach dem zu Grunde gelegten Sachverhalt ausgeschlossen hat, § 1004 Abs. 2 BGB.

Zwar hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht eine Duldungspflicht des Antragstellers gemäß § 242 BGB entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde verneint, soweit diese rügt, der Antragstel...

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