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OLG Hamburg Beschluss vom 14.11.2014 - 8 W 111/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Kostenerstattung bei Mehrfachmandatierung von Rechtsanwälten auf Beklagtenseite

 

Normenkette

WoEigG § 43 Nr. 4, § 50; RVG-VV Nrn. 1000, 1000ff, 1008

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 29.07.2014; Aktenzeichen 318 O 156/14)

 

Tenor

Die von den Verfügungsklägern an die Verfügungsbeklagten zu 2) gem. § 104 ZPO nach dem Urteil des LG Hamburg vom 29.07.2014 sowie nach dem Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 25.08.2014 zu erstattenden Kosten werden auf EUR 226,70 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 05.09.2014 festgesetzt.

Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Verfügungsbeklagten zu 2) wird zurückgewiesen

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Verfügungskläger 19 % und die Verfügungsbeklagten zu 2) 81 % nach einem Beschwerdewert von EUR 1.171,79.

 

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache zum überwiegenden Teil Erfolg.

Die Verfügungsläger müssen nur die Kosten eines Rechtsanwalts erstatten. Das folgt aus § 50 WEG, wonach den Wohnungseigentümern als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Kosten nur die Kosten eines bevollmächtigten Rechtsanwalts zu erstatten sind, wenn nicht aus Gründen, die mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängen, eine Vertretung durch mehrere bevollmächtigte Rechtsanwälte geboten war.

1. Mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängende Gründe, aufgrund derer eine Vertretung der Verfügungsbeklagten zu 2) durch einen eigenen Rechtsanwalt geboten war, sind nicht ersichtlich. Die von den Verfügungsbeklagten zu 2) angeführten Differenzen bzw. unterschiedlichen Ansichten zwischen den Wohnungseigentümern zur Sanierung betreffen zwar den streitigen...

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