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OLG Hamburg Beschluss vom 11.08.2003 - 2 Wx 76/03

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Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 04.06.2003; Aktenzeichen 318 T 15/03)

 

Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 18, vom 4.6.2003 – Az.: 318 T 15/03 (13) – wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegner tragen die Gerichtskosten des weiteren Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Wert des weiteren Beschwerdeverfahrens wird auf 18.303,42 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die gem. §§ 43, 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des LG leidet nicht an einem Rechtsfehler, auf den allein hin das Rechtsbeschwerdegericht zur Prüfung befugt ist.

I. Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft Str. und streiten um den Verteilungsschlüssel für die Betriebskosten (außer Heizkosten).

Die Teilungserklärung sieht eine Abrechnung nach Miteigentumsanteilen vor. Tatsächlich wurde in den Jahren 1986 bis 1998 nach dem Verhältnis der genutzten Quadrat meter abgerechnet.

Die Antragsteller hatten erreicht, dass das AG einen Beschluss der Eigentümerversammlung vom 17.7.2000 zu TOP 2 für ungültig erklärte, wonach die Abrechnung zukünftig „nach den Vorgaben der Teilungserklärung” erfolgen sollte. Mit ihrer dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde erstrebten die Antragsgegner das Ziel, die Anträge der Antragsteller insgesamt zurückzuweisen. Das LG hat mit dem angefochtenen Beschluss die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Antragsgegner verfolgen ihr Begehren nunmehr mit der Rechtsbeschwerde weiter. Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Darstellungen in den Beschlüssen der Vorinstanzen Bezug genommen.

II. Das Rechtsmittel erweist sich als unbegründet. Ohne Rechtsverstoß ist...

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