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OLG Hamburg Beschluss vom 10.12.2008 - 2 UF 50/08

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Normenkette

HKÜ Art. 13; IntFamRVG § 40 Abs. 2; FGG § 22

 

Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, das Kind I K, geb. am 3.4.2006 bis zum 6.1.2009 nach London in den Bezirk des Court of Justice of England and Wales, Family Division gemäß der Verfügung vom 20.9.2007 zurückzuführen.

2. Kommt die Antragsgegnerin dieser Verpflichtung nicht nach, so ist sie und jede andere Person, bei der sich das Kind aufhält, verpflichtet, das Kind I an den Antragsteller oder eine von diesem bestimmte Person zum Zwecke der Rückführung in das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland herauszugeben.

3. Der Antragsgegnerin wird für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus diesem Beschluss gem. § 44 Abs. 2 Internationales Familienverfahrensgesetz (IntFamRVG) die Auferlegung eines Ordnungsgeldes bis zu 25.000 EUR sowie die Festsetzung von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

4. Zum Vollzug von Ziff. 2 wird angeordnet.

a) Der zuständige Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, zur Durchsetzung der Herausgabe unmittelbaren Zwang gegen jede zur Herausgabe verpflichtete Person anzuwenden.

b) Der Gerichtsvollzieher wird zum Betreten und zur Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegnerin und der Wohnung jeder anderen Person, bei der sich das Kind aufhält, ermächtigt.

c) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die vorgenannten Vollstreckungsmaßnahmen auch zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen vorzunehmen.

d) Der Gerichtsvollzieher wird zur Hinzuziehung polizeilicher Vollzugsorgane ermächtigt.

5. Eine Vollstreckungsklausel ist für die Vollziehung nicht erforderlich.

6. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Rückführungskosten.

7. Der Geschäftswert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien sind die nicht miteinander verheira...

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Internationales Familienrec... / § 40 Wirksamkeit der Entscheidung; Rechtsmittel
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  (1) Eine Entscheidung, die zur Rückgabe des Kindes in einen anderen Vertragsstaat verpflichtet, wird erst mit deren Rechtskraft wirksam.  (2) 1Gegen eine im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung findet die Beschwerde zum Oberlandesgericht nach ...

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