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OLG Hamburg Beschluss vom 10.08.2010 - 11 W 53/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter: Zumutbarkeit der Prozesskostenaufbringung bei Verweigerung der Kostenaufbringung durch einzelne Insolvenzgläubiger

 

Normenkette

ZPO § 116S 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 03.03.2010; Aktenzeichen 412 O 6/10)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Hamburg, Kammer 12 für Handelssachen, vom 3.3.2010, Geschäfts-Nr. 412 O 6/10, wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die gem. §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO, unter denen dem Antragsteller als Partei kraft Amtes Prozesskostenhilfe zu bewilligen wäre, liegen nicht vor. Hiernach kommt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe u.a. dann in Betracht, wenn die Kosten der beabsichtigten Rechtsverfolgung aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen. Hiervon ist vorliegend indes nicht auszugehen.

a) Vorschüsse auf die Prozesskosten sind nur solchen Beteiligten zuzumuten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird (BGH, Beschl. v. 27.9.1990 - IX ZR 250/89, ZIP 1990, 1490 f.; Beschluss vom 6.3.2006 - II ZB 11/05, ZIP 2006, 369 f.). Ausweislich der vom Antragsteller mi...

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  Leitsatz (amtlich) Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten ist, die Prozesskosten aufzubringen, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden ...

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