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OLG Hamburg Beschluss vom 09.04.2009 - 11 W 108/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässige Erhebung einer Teilklage durch den Insolvenzverwalter

 

Normenkette

ZPO §§ 116, 123

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 14.01.2007; Aktenzeichen 309 O 219/07)

 

Gründe

Die von dem Antragsteller und Insolvenzverwalter eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerde ist auch begründet, da es den Insolvenzgläubigem nicht zuzumuten ist, die Verfahrenskosten aufzubringen. Die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO liegen vor.

Nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist einem Insolvenzverwalter Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die Kosten aus der verwalteten Masse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, diese Kosten aufzubringen. Diese Voraussetzungen hat der Antragsteller dargelegt. Ausgehend von einem Kontoguthaben i.H.v. 1.131,56 EUR und Verfahrenskosten für das Gericht und den Insolvenzverwalter i.H.v. 18.000 EUR ist bereits ersichtlich, dass die Masse nicht in der Lage ist, die Prozesskosten aufzubringen.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Kostenaufbringung durch die Beteiligten zu beantworten, ist festzustellen, wie hoch die Insolvenzmasse ist und um welchen Betrag sie sich vermehren würde, wobei Vollstreckungschancen zu berücksichtigen sind (Zöller/Pbilippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 116 Rz. 7a).

Den Gläubigern ist es bei Erhebung einer Teilklage über einen Betrag i.H.v. 25.000 EUR nicht zuzumuten, einen Prozesskostenvorschuss zu leisten. Vorschüsse auf die Prozesskosten sind nur solchen Beteiligten zuzumuten, die die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverteidigung voraussichtlich deutlich größer sein wird (BGH ZIP 2006, 682 = NJW-RR 200...

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