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OLG Hamburg Beschluss vom 08.06.2020 - 1 Rev 8/20

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Orientierungssatz

Orientierungssätze:

1. Ein gerichtlicher Hinweis ist gemäß § 265 Abs. 2 Nr. 2 StPO erforderlich, wenn sich das Gericht unzweideutig und hinsichtlich der in Betracht gezogenen Möglichkeiten - anders als bei dem regelmäßig erweiternden Hinweis i.S.d. § 265 Abs. 1 StPO - einengend auf eine vorläufige Bewertung der Sach- oder Rechtslage festgelegt und dadurch einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat.

2. Die Mitteilung einer vorläufigen Bewertung der Sachlage ist auch dann geeignet einen Vertrauenstatbestand zu schaffen, wenn die Gerichtsbesetzung hinsichtlich der Schöffen wechselt.

 

Normenkette

StPO § 265 Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Entscheidung vom 27.09.2019)

LG Hamburg (Entscheidung vom 24.05.2019; Aktenzeichen 703 Ns 71/17)

AG Hamburg-St. Georg (Entscheidung vom 02.05.2017; Aktenzeichen 948 Ds 9/17)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts, Kleine Strafkammer 18, vom 27. September 2019 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Hamburg hat den Angeklagten am 2. Juli 2018 wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Auf die dagegen geführten Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten hat das Landgericht Hamburg das Urteil unter Verwerfung der Berufungen im Übrigen dahingehend neu gefasst, dass der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen unter Einbeziehung der im Urteil des A...

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