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OLG Hamburg Beschluss vom 06.10.2011 - 2 Ws 83/11

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Leitsatz (amtlich)

Die gesetzliche Weisungsvorgabe, die für eine elektronische Überwachung des Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, stellt eine mit höherrangigem Recht vereinbare Rechtsgrundlage der "elektronischen Fußfessel" dar; ihre konkrete Ausgestaltung wird vom Beschwerdegericht im Übrigen (allein) auf Bestimmtheit, Verhältnismäßigkeit und rechtsfehlerfreie Ermessensausübung überprüft.

 

Normenkette

StGB § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 12; StPO § 453 Abs. 2 S. 2, § 463 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Entscheidung vom 20.06.2011)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 9, vom 20. Juni 2011 wird mit der Maßgabe verworfen, dass in der Weisung zu Ziffer III. 4. das Wort "nicht" entfällt.

Der Verurteilte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

 

Gründe

I. 1. Das Landgericht Hamburg hat gegen den Verurteilten am 20. Juni 2007 unter Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. April 2006 und Einbeziehung der dort verhängten Einzelstrafen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten erkannt.

a) Die Kammer hat festgestellt:

Seit 1983 hielt der Verurteilte in den Stallungen bei der Trabrennbahn in Hamburg-Bahrenfeld eigene Pferde, die er in seiner Freizeit zum Trabrennsport ausbildete. Neben Fotografieren war dies sein bevorzugtes Hobby, in das er viel Geld und Zeit investierte. Die Pflege der Pferde überließ er häufig pferdebegeisterten jungen Mädchen, die sich in großer Zahl bei ihm im Stall einfanden und dankbar waren, wenn sie sich um seine Pferde kümmern durften. Eines dieser Mäd...

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