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OLG Hamburg Beschluss vom 06.02.2003 - 2 Wx 74/99

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Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 318 T 213/98)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 18, v. 12.5.1999 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Den Beteiligten im Verfahren vor dem Hanseatischen OLG entstandene außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert wird auch für die dritte Instanz auf 2.400 DM, entspr. 1.227,10 Euro, festgesetzt.

 

Gründe

Das gem. §§ 45, 43 Abs. 1 S. 1, 27, 29 FGG form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel des Antragstellers ist unbegründet, denn die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Rechtsverletzung, auf die allein hin das Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung vornehmen darf (§§ 27, FGG, 561 ZPO a.F.).

Ohne Rechtsverstoß hat das LG die Entscheidung des AG bestätigt, wonach die Anfechtung des Mehrheitsbeschlusses der Wohnungseigentümerversammlung vom 25.6.1998 zu TOP 07 als unbegründet zurückgewiesen wird. Mit diesem Beschluss, der weder der Teilungserklärung noch einer sonstigen Vereinbarung widerspricht, war die Wohnungseigentümergemeinschaft mehrheitlich übereinkommen, alle 26 Parkplätze der Wohnungseigentumsanlage gegen ein Entgelt von 40,00 pro Monat zu vermieten, und zwar zunächst an die 53 Wohnungseigentümer bzw. deren Mieter und dann, wenn nicht alle Stellplätze an diese Personen vermietet werden können, an andere Personen jeweils in der Reihenfolge ihrer Nachfrage nach Stellplätzen, wobei jedoch Behinderte vorrangig berücksichtigt werden sollen. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsbegründung durch das LG, welcher der Senat beipflichtet, wird auf den angefochtenen Beschluss gem. § 543 Abs. 1 ZPO verwiesen.

Mit der Rechtsbeschwerde tritt der Antragsteller der Auffassun...

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