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OLG Hamburg Beschluss vom 05.11.2013 - 2 Ws 190/13

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Leitsatz (amtlich)

Die Weisung zum Tragen einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung (sog. Fußfessel) setzt gemäß § 68b Abs. 1 S. 3 Nr. 4 StGB voraus, dass die elektronische Aufenthaltsüberwachung zur Erreichung des Ziels, den Verurteilten von weiteren Straftaten der in § 66 Abs. 3 S. 1 StGB genannten Art abzuhalten, nur erforderlich "scheinen" muss; insoweit dürfen keine überspannten Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt werden.

Die Weisung, wonach der Verurteilte sich die für eine elektronische Überwachung seines Aufenthaltsorts erforderlichen technischen Mittel anlegen zu lassen, diese ständig im betriebsbereiten Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen hat, ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 68b Abs. 1 S. 2 StGB.

Alltagsbeeinträchtigungen, die mit dem Tragen der Fußfessel einhergehen, hat der Verurteilte im Rahmen des Zumutbaren hinzunehmen.

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Entscheidung vom 08.08.2013; Aktenzeichen 605 StVK 547/13)

 

Tenor

Die Beschwerde des Verurteilten gegen die Weisung zu Ziffer III. 9. aus dem Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 5, vom 8. August 2013, wird kostenpflichtig verworfen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Hannover verurteilte den Beschwerdeführer am 20. September 2005 (Rechtskraft: 28. September 2005) wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Die dem Verurteilten zunächst gewährte Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung wurde durch Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 29. Januar 2007 (Rechtskraft: 10. Februar 2007) widerrufen.

Das Landgericht Hamburg erkannte gegen den Verurteilten am 30. November 2006 (Rechtskraft: 13. Dezember 2006) wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Vergewaltigung und mit gefährlicher Körperverletz...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Zu den Voraussetzungen für eine Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB (so genannte elektronische Fußfessel)  Leitsatz (amtlich) Im Rahmen der Führungsaufsicht ist die Weisung, dass sich der Verurteilte in der Zeit ...

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