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OLG Hamburg Beschluss vom 05.04.2024 - 13 U 140/23

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Normenkette

BGB § 675o Abs. 2a; GwG §§ 10, 15; ZPO § 91a

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 415 HKO 33/23)

 

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen fallen der Verfügungsklägerin zur Last.

 

Gründe

I. Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird abgesehen, da gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben ist.

II. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist nur noch über die Kostenlast zu entscheiden.

Unter Berücksichtigung des bisherigen Parteivorbringens entspricht es billigem Ermessen im Sinne des § 91a ZPO, die Kosten des Verfahrens der Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) aufzuerlegen, da die Berufung der Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklagte) voraussichtlich Erfolg gehabt hätte.

Der Senat folgt der - sehr sorgfältig begründeten und selbstverständlich vertretbaren - gegenteiligen Auffassung des Landgerichts nicht und hält vielmehr an seiner den Parteien bekannten Auffassung fest, wonach der Beklagten jedenfalls aufgrund der Untersagungsverfügung der BaFin vom 27.06.2023 die Ausführung der beiden streitgegenständlichen Überweisungen rechtlich unmöglich war

Der Klägerin stand ein Verfügungsanspruch auf Ausführung der Zahlungsaufträge vom 09. und 14.06.2023 nicht zu. Die Beklagte konnte dem Anspruch aus § 675s Abs. 1 BGB den Einwand aus § 675o Abs. 2 BGB entgegensetzen.

Die Beklagte war aufgrund der Verfügung der BaFin vom 27.06.2023 (Anl. AG 9) gehindert, die Zahlungsaufträge auszuführen.

Soweit die Klägerin die Echtheit dieses nur auszugsweise vorgelegten Bescheides bestritten hat, ist jedenfalls nach dem Kenntnisstand im Moment der Erledigungserklärung davon auszugehen, dass die Beklagte im Rahmen einer mündlichen Verhandlung die Anl. AG 9 im Original hätte vorlegen und damit letztlich den Bewei...

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