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OLG Hamburg Beschluss vom 04.01.2001 - 6 W 69/00

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Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 31.08.2000; Aktenzeichen 326 T 125/00)

AG Hamburg (Entscheidung vom 13.07.2000; Aktenzeichen 68 e IK 1/00)

 

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 26, vom 31. August 2000 (Az.: 326 T 125/00) aufgehoben und die Sache zur Entscheidung über den Antrag des Treuhänders Rechtsanwalt … vom 13. Juli 2000 an das Amtsgericht Hamburg – Insolvenzgericht – zurückverwiesen.

Dem Amtsgericht wird auch die Entscheidung über die Kosten der Beschwerdeverfahren übertragen.

 

Tatbestand

I. Mit Beschluss vom 26. Januar 2000 wurde über das Vermögen des Schuldners wegen Zahlungsunfähigkeit das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und der an diesem Verfahren weiter beteiligte Rechtsanwalt zum Treuhänder bestellt.

Mit Schriftsatz vom 13. Juli 2000 beantragte der Treuhänder Arbeitseinkommen und vom Schuldner bezogenes pauschaliertes Wohngeld gemäß § 850 e Ziffer 2 ZPO zusammenzurechnen, weil sich sodann ein monatlich pfändbarer Betrag in Höhe von 175,70 DM ergebe.

Durch Beschluss vom 9. August 2000 entsprach der Rechtspfleger beim Insolvenzgericht dem Antrag des Treuhänders. Gegen diesen dem Schuldner am 14. August 2000 zugestellten Beschluss legte der Schuldner mit einem am 17. August 2000 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage sofortige Beschwerde ein, über die das Landgericht am 31. August 2000 durch den nunmehr angefochtenen Beschluss entschieden hat, indem es die sofortige Beschwerde des Schuldners zurückwies mit der Begründung, aus der Fassung des § 54 SGB I ergebe sich, dass auch Sozialleistungen wie Wohngeld gepfändet werden könnten, weil mit Ausnahme der unter § 54 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB I aufgeführten Sozialleistungen alle übrigen Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie A...

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