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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 30.12.2010 - 2 U 141/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu den Voraussetzungen, unter denen eine vom Mietvertrag abweichende Übung, wonach der Mieter bestimmte Nebenkostenpositionen zahlt, zur Abänderung des Mietvertrages führen kann

 

Normenkette

BGB §§ 814, 818 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 09.06.2010; Aktenzeichen 3/3 O 140/09)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am verkündete Urteil des LG Frankfurt/M. - Az.: 3-03 O 140/09 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers abwenden gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt im vorliegenden Rechtsstreit von der Beklagten Rückzahlung von Nebenkostenvorauszahlungen i.H.v. 28.182,05 EUR.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Anwesens ... in Stadt1.

Die Beklagte mietete dort mit schriftlichem Mietvertrag vom 17.10.1997 (Bl. 6 ff. d.A.) von der Klägerin ein Ladengeschäft. Sie betreibt dort eine Metzgerei.

Das Mietverhältnis begann am 1.2.1998. Die monatlich zu zahlende Miete belief sich ursprünglich auf 30.000 DM und Nebenkostenvorauszahlung von 500 DM zzgl. Mehrwertsteuer. Hinsichtlich der Betriebskosten heißt es in § 5 Abs. 3 des Mietvertrages: " Zusätzlich zur Miete sind die anteiligen Betriebskosten gem. § 27d. II. Berechnungsverordnung zu zahlen. Die Mieterin zahlt monatlich eine Vorauszahlung auf die jährlich abzurechnenden Betriebskosten i.H.v. 500 DM zzgl. Mehrwertsteuer. Die Vermieterin ist berechtigt, diese Vorauszahlung jährlich nach dem tatsächlichen Aufwand des Vorjahres neu festzusetzen." Ein Schlüssel f...

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