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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 30.11.2022 - 3 Ss 131/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Tatbestand der Volksverhetzung ist im Hinblick auf grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit eng zu fassen

 

Normenkette

StGB § 130; GG Art. 5 Abs. 1

 

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stadt3 vom 21.02.2022 wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Verfahrens und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Stadt3 - Strafrichter - hat den Angeklagten am 15.09.2021 vom Vorwurf der Volksverhetzung freigesprochen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Stadt3 - ... kleine Strafkammer - mit dem von ihr angefochtenen Urteil vom 21.02.2022 verworfen.

Das Landgericht Stadt3 hat in seinem Urteil vom 21.02.2022 folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

„Der Angeklagte war Mitglied der Partei1-Fraktion in der Stadt3er Stadtverordnetenversammlung, außerdem insgesamt viermal Direktkandidat der Partei1 zu den hessischen Landtagswahlen für den Wahlkreis Stadt3 Ost, zuletzt im Jahr 201X. Zu den politischen Kernthemen des Angeklagten gehörte insbesondere vor dem Hintergrund der Flüchtlingsbewegung des Jahres 2015 unter anderem das Thema Einwanderung. Der Angeklagte sah die Flüchtlings- und Einwanderungspolitik der Bundesregierung und den Zustand der Europäischen Union besonders kritisch und machte dies, mitunter auch pointiert, zum Thema seines Wahlkampfes, was ihm - nach seinen Angaben - viel Zustimmung, aber auch viel Kritik einbrachte. Auf Initiative seiner Partei hatte der Angeklagte auf seinen Namen ein Facebook-Profil eingerichtet, welches er zur Selbstdarstellung und zur Verbreitung von Wahlkampfthemen genutzt hatte. Nachdem seine Wahl in den Hessischen Landtag im Monat1 201X gescheitert war, nutzte er die Facebo...

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