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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 30.05.1990 - 12 U 170/89, 10 O 337/88

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Verfahrensgang

LG Darmstadt (Entscheidung vom 15.06.1989)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 15. Juni 1989 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger sind mit 12.479,06 DM beschwert.

 

Gründe

- Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. -

Die auf Abweisung der Klage, soweit ihr das Landgericht stattgegeben hat, gerichtete Berufung ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Den Klägern steht gegen den Beklagten kein Anspruch aus der Vermittlungsprovisionsvereinbarung zu, die die Parteien Ende November/Anfang Dezember 1984 abgeschlossen haben. Danach haben sich die Kläger, folgt man ihrer Behauptung, für die Vermittlung von Renovierungsarbeiten an dem Wohnhaus ihrer Mandantin ... vom Kläger eine Provision von 10 % zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer aus der Rechnungssumme, die sich auf 124.790,69 DM belief, versprechen lassen. Diese Vereinbarung ist nichtig, weil sie gegen die guten Sitten verstößt (§ 138 BGB).

Dem Bestreben von Teilen der Anwaltschaft, neue Einnahmequellen zu erschließen, kann von der Rechtsordnung, deren integraler Bestandteil die Rechtsprechung ist, Verständnis nur insoweit entgegengebracht werden, als sich dieses Bestreben im Rahmen der Vorstellung eben dieser Rechtsordnung sowie der Allgemeinheit vom Berufsbild des deutschen Rechtsanwalts hält. Soweit der Rechtsanwalt Tätigkeiten übernimmt oder Geschäfte betreibt oder abschließt, die diese Vorstellung verlassen, handelt es sich nicht mehr um ein vom anwaltlichen Standesrecht und der Auffassung der Allgemeinheit als anwaltsgemäß toleriertes Verhalten (vgl. dazu BGHZ 33, 276 = NJW 61, 219 = MDR 61, 143; BGHZ 3...

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