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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 29.11.2022 - 11 U 139/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Senkrechtstellung einer ursprünglich schräg liegenden Kreuzverstrebung bei Stahlrohrtischgestell keine Entstellung des Ursprungswerks

Normenkette

UrhG § 14; UrhG § 97

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 22.09.2021; Aktenzeichen 2-06 O 40/21)

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 09.11.2023; Aktenzeichen I ZR 203/22)

BGH (Urteil vom 09.11.2023; Aktenzeichen I ZR 203/22)

Tenor

Die Kläger werden aufgrund der teilweisen Rücknahme ihrer Berufung gegen das am 22. September 2021 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main, 2-06 O 40/21 des eingelegten Rechtsmittels für verlustig erklärt, soweit es Ansprüche wegen einer Verletzung aus dem Urheberrecht folgender Verwertungsrechte betroffen hat.

Im Übrigen wird die Berufung der Kläger gegen das vorbezeichnete Urteil zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten der Berufung zu tragen.

Dieses Urteil und das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die jeweiligen Vollstreckungsschuldner können eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger aus den Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Die Kläger sind die Kinder des am XX.XX.1970 verstorbenen Architekten Vorname1 A.

Sie machen als Erben nach ihrem gemeinsamen Vater - die Klägerin zu 1) auch als alleinige Erbin ihrer am XX.XX.2019 verstorbenen Mutter Vorname2 A, der zweiten Ehefrau Vorname1 A und Miterbin nach diesem - im Wege der Stufenklage Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen deren Vertriebs des von Vorname3 D ent...

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