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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 29.11.2005 - 11 U 10/05 (Kart)

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Verfahrensgang

LG Kassel (Urteil vom 17.12.2004; Aktenzeichen 12 O 4165/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 07.11.2006; Aktenzeichen KZR 2/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Kassel - 2. Kammer für Handelssachen - vom 17.12.2004 abgeändert.

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an ihrem Oberbürgermeister, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, die im Gebäude der KfZ-Zulassungsstelle..., O1 gelegene Fläche ohne vorherige Ausschreibung zum Zwecke der Herstellung und des Vertriebes von KfZ-Kennzeichen entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte, insb. an die A. GmbH,..., O2 über den 31.12.2007 hinaus zu überlassen.

Die weiter gehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von der Kosten der ersten Instanz haben die Klägerin ¾ und die Beklagte ¼ zu tragen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 7.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen, für die Klägerin wird sie nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich mit einem Schadensersatzbegehren und einem hilfsweise erhobenen Unterlassungsanspruch gegen ein Verhalten der Beklagten als Vermieterin von Gewerbeflächen.

Der Oberbürgermeister der beklagten Stadt hat die Kfz-Zulassungsstelle für die Stadt und für den Landkreis O1 in einem Gebäude der Beklagten im X a. in O1 eingerichtet. Die Klägerin, die im gesamten Bundesgebiet ein Netz von über 300 Fil...

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