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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 28.10.2021 - 6 U 147/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersatz des entgangenen Gewinns erfordert Darlegung der Kalkulationsgrundlagen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Entscheidet sich der Geschädigte für eine Schadensberechnung nach dem entgangenen Gewinn, ist er gehalten, die Kalkulation für seine Ware unter Darlegung der Erlöse und der produktbezogenen Kosten zu offenbaren. Es ist nicht ausreichend, ein Parteigutachten vorzulegen, das einen entgangenen Gewinn behauptet, ohne die Kalkulationsgrundlagen darzulegen.

2. Die Kausalität zwischen Verletzungshandlung und entgangenem Gewinn ist nicht schlüssig dargelegt, wenn der Verletzer die deutsche Tochtergesellschaft der ausländischen Herstellerin ist und die Waren ausschließlich ins Ausland weitergeliefert worden sind.

 

Normenkette

BGB § 252; StVZO § 22a Abs. 1 Nr. 6; UWG §§ 3a, 9; ZPO § 287

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 10.07.2020; Aktenzeichen 3-10 O 78/18)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10.7.2020,

3-10 O 78/18 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten im Wege der Stufenklage über Auskunfts- und Schadensersatzansprüche wegen eines Verstoßes gegen § 3a UWG i.V.m. § 22a Abs. 1 Nr. 6 StVZO.

Die Klägerin stellt u.a. Sattelkupplungen für LKW her, für die sie gem. § 22a Abs. 1 Nr. 6 StVZO über eine Bauartgenehmigung des Kraftfahrtbundesamtes verfügt. Die Bek...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 252 Entgangener Gewinn
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