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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 28.05.2003 - 23 U 35/02

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Normenkette

ZPO § 256

 

Verfahrensgang

LG Limburg a.d. Lahn (Urteil vom 16.01.2002; Aktenzeichen 1 O 154/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.09.2005; Aktenzeichen II ZR 372/03)

 

Tenor

Auf die Berufung wird das am 16.1.2002 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG in Limburg an der Lahn abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.529,94 Euro nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 5.5.2000 zu zahlen.

Die Widerklage wird verworfen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in gleicher Höhe erbringt.

Die Beschwer des Beklagten beträgt 22.529,94 Euro.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Auf die vollständige Darstellung des Tatbestandes in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen, § 543 Abs. 2 S. 2 ZPO.

Das Urteil des LG wurde der Klägerin am 18.1.2002 zugestellt.

Mit ihrer am 18.2.2002 eingelegten und am 18.3.2002 begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klageziel weiter.

Der Generalbevollmächtigte der Klägerin, der Zeuge H., ist während der Dauer des Berufungsverfahrens verstorben.

Die Klägerin ist nach wie vor der Auffassung, dass sie nach deutschem Recht rechts- und parteifähig sei. Die Parteifähigkeit sei auch nach der sog. „Sitztheorie” gegeben, da sie ihren Verwaltungssitz in Liechtenstein habe. Dies ergebe sich aus einer Reihe von Details. Die Klägerin beruft sich dabei insb. auf folgende Umstände:

  • die Darlehensverhandlungen und die Entscheidung über Gewährung des streitgegenständlichen Darlehens seien in Liechtenstein getroffen worden (Bl. 451, ...

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