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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 27.11.2025 - 5 U 18/24

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückforderung von Vermögenseinlagen nach § 21 Abs. 1 S. 1 VermAnlG bei stiller Beteiligung

Normenkette

VermAnlG § 6; VermAnlG § 21 Abs. 1

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 22.12.2023; Aktenzeichen 2-08 U 84/23)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.12.2023 abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers und der Berufung der Beklagten zu 1., 2. und 4. insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 2. und 4. werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger EUR 153.000,00 nebst Zinsen daraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.2.2023 zu zahlen Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers gegenüber den Beklagten zu 2. und 4. auf Abtretung aller Rechte aus der mit der Beklagten zu 4. bestehenden stillen Gesellschaft gemäß dem am 20.8.2021 vom Kläger unterzeichneten "Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft".

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihm mittelbar oder unmittelbar aus den nachstehenden, von ihm gezeichneten Beteiligungen entstanden ist Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers gegenüber den Beklagten auf Übertragung der Anteile des Klägers an der früher im belgischen Unternehmensregister unter der Registernummer RPR ... eingetragenen A Investment CVBA, d.h.

Nennwert

Beteiligung

Zeichnung

Einzahler

EUR 35.000,00

A Investment CVBA Beteiligungs-Nr. ...

19.4.2012

B

EUR 5.000,00

A Investment CVBA Beteiligungs-Nr. ...

16.4.2013

B

EUR 5.000,00

A Investment CVBA Beteiligungs-Nr. ...

25.4.2014

B

EUR 10.000,00

A Investment CVBA Beteiligungs-Nr. ...

20.4.2015

B

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