Leitsatz (amtlich)
1. Zur "Wesentlichkeitsgrenze" bei wucherähnlicher Überhöhung des Mietzinses.
2. Zur Frage der Berücksichtigung von Mängel des Mietobjekts bei Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete.
3. Zum Umfang der Darlegungslast des Mieters bei Minderung.
4. Zur zulässigen Höhe der Kaution bei Gewerberaummiete
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 20.06.2003; Aktenzeichen 2/19 O 37/02) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Frankfurt/M. - 19. Zivilkammer - vom 20.6.2003 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung fallen der Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Auf die tatsächlichen Feststellungen des LG im Tatbestand des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Sie bedürfen keiner Änderungen und Ergänzungen. Es bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der vom LG festgestellten Tatsachen begründen und deswegen einer erneute Feststellung gebieten. Das Berufungsgericht hatte sie daher seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Mit Urteil vom 20.6.2003 hat das LG unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils vom 24.1.2003 und Abweisung der Klage im Übrigen das Versäumnisurteil insoweit aufrechterhalten, als die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 33.319,16 Euro nebst gestaffelter Zinsen zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Mietvertrag der Parteien sei nicht nach § 138 BGB nichtig, da die Beklagte bereits nicht hinreichend dargelegt habe, dass der vereinbarte Mietzins wucheris...