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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 26.07.1990 - 12 U 188/89, 10 O 50/88

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflichtteilsrecht

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Geltendmachung eines aus abgetretenem Recht hergeleiteten Anspruchs auf Rückgewähr des angeblich zu viel zugewandten Vermächtnisses ist ausgeschlossen, wenn sich die Beteiligten hinsichtlich der erbrechtlichen Beziehungen zuvor abschließend geeinigt haben.

Der Ausgleichsanspruch aus § 2318 III BGB ist nicht durch Abtretung auf Dritte übrtragbar.

 

Normenkette

BGB § 2318 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Urteil vom 29.06.1989)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 29. Juni 1989 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 16.100,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Die Sicherheiten dürfen durch unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaften eines inländischen, als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts gestellt werden.

Der Kläger ist mit 155.388,00 DM beschwert.

 

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagten, seine Neffen, Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend, die er als Alleinerbe seiner am 03.07.1987 gestorbenen Mutter erworben zu haben glaubt. Dem ist folgendes vorausgegangen:

Am 11.10.1983 ist der Vater des Klägers … sen. (im folgenden als Erblasser bezeichnet) gestorben. Er war Komplementär der Holzgroßhandlung … in … mit Betriebsstätten in …, und …. Der Kläger und seine Schwester, – die Mutter der Beklagten –, gehörten dieser Firma als Kommanditisten an. Der Erblasser war außerdem Miteigentümer zu 1/2 des Hausgrundstücks … in …, dessen Wert die Parteien für das Jahr 1983 übereinstimmend mit 692.000,00 DM angenommen haben. Der Erblasser war schließlich ...

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