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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 26.05.2004 - 9 U 58/03

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Leitsatz (amtlich)

1. Neben dem Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG kommt ein allgemeiner Einwendungsdurchgriff nach § 242 BGB nicht in Betracht, weil § 9 VerbrKrG als abschließende Sonderregelung zu sehen ist (Anschluss an BGH v. 27.1.2004 - XI ZR 37/03, MDR 2004, 641 = BGHReport 2004, 819 = NJW 2004, 1376).

2. Für einen Wissensvorsprung der Bank, der eine Aufklärungspflichtverletzung begründen kann, kann relevant sein, dass ein ganz erheblicher Teil des Kaufpreises für Provisionen gezahlt wurde und die Bank erkennt, dass dies zu einer so wesentlichen Verschiebung zwischen Kaufpreis und Verkehrswert beiträgt, die als sittenwidrige Übervorteilung des Käufers angesehen werden muss (hier: 33 %).

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Urteil vom 02.05.2002; Aktenzeichen 3 O 74/01)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Darmstadt vom 2.5.2002 nebst dem ihm zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Darmstadt zurückverwiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von der beklagten Bank den Verzicht auf Ansprüche aus Darlehensverträgen, Rückzahlung eines Teils der auf das Darlehen geleisteter Zahlungen und die Feststellungen, dass die Beklagte verpflichtet ist, künftig noch entstehende Schäden zu ersetzten.

Die Klägerin kaufte von der Firma ABC Immobilien GmbH (ABC) eine Eigentumswohnung in O1 bei ... für 299.988 DM. Der am 18.10.1993 von der Klägerin persönlich vor dem streitverkündeten Notar N1 geschlossene notarielle Kaufvertrag (Bl. 32 ff. d.A.) kam auf Vermittlung des Immobilienmaklers Y bzw. dessen Firma Z zustande. Die Eigentumsübertragung ist bis heute nicht vollzogen. Mit Herrn Y schloss die Klägerin unter dem 21.12.93 zugleich einen "Mietvermittlungs- und Mi...

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