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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 26.01.2016 - 5 U 17/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung nach CMNI für Schiffshavarie

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 04.01.2013; Aktenzeichen 3-15 O 97/11)

Nachgehend

BGH (Urteil vom 01.06.2017; Aktenzeichen I ZR 29/16)

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels das Urteil der 15. Kammer für Handelssachen teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden unter Abweisung der Klage im Übrigen als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin den am Tag der Urteilsverkündung geltenden Gegenwert von 666,67 Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds in Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz, jedoch nicht mehr als 8,5 %, seit dem 1.5.2011 zu zahlen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtstreits, die Nebenintervenientin hat ihre außergerichtlichen Kosten zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil im Umfang seiner Aufrechterhaltung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagten jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 246.968,50 EUR (§ 63 Abs. 2 GKG).

Gründe

I. Die Klägerin nimmt als Baurisikoversicherer der X GmbH (Auftraggeberin) aus übergegangenem Recht der Auftraggeberin und des weiteren Versicherers, der ... Versicherung, die Beklagten auf Schadensersatz nach Entschädigung der Auftraggeberin in Anspruch. Die Auftraggeberin hatte für ein Unternehmen in den Niederlanden das Doppelhülsentankschiff "...

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