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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 26.01.2006 - 26 U 24/05

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Leitsatz (amtlich)

Ein den Vergütungsanspruch berührenden Mangel eines Schiedsgutachtens liegt nur dann vor, wenn das Gutachten offenbar unrichtig ist.

 

Normenkette

BGB §§ 478, 639

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 02.08.2005; Aktenzeichen 2-5 O 74/03)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 2.8.2005 verkündete Urteil des LG Frankfurt/M. - Az.: 2-5 O 74/03 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung der Vergütung für ein von ihm erstelltes Schadensgutachten.

Der Kläger ist öffentlich bestellter Sachverständiger für die Bewertung technischer und kaufmännischer Betriebseinrichtungen sowie für Sachversicherungs- und Betriebsunterbrechungsschäden. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer der A. GmbH (ehemals B. GmbH), die im Jahre 1996 einen Gebäudekomplex auf ihrem Betriebsgelände in O1 an die Fa. C. GmbH vermietete.

Im Februar 1996 kam es in diesem Lagerhaus zu einem Austritt von Wasserdampf, wodurch erhebliche Schäden an Produktionsanlagen, Einrichtungsgegenständen, Waren und sonstigen Geräten der Fa. C. verursacht wurden. Im Rahmen eines Beweissicherungsverfahrens erkannt die Fa. B. ihre Ersatzpflicht dem Grunde nach an; die Höhe des Schadens, sowohl des Sach- als auch der Betriebsunterbrechungsschadens, sollte durch ein Schiedsgutachten ermittelt werden.

Die Beklagte und die Geschädigte setzten sich darauf hin mit dem Kläger in Verbindung, der von der IHK als Sachverständiger vorgeschlagen worden war. Der Kläger übersandte einen von ihm bereits unterzeichneten Gutachtervertrag mit Kostenansätzen und seinen AGB, der von der Rechtsvorgängerin der Beklagten gegengezeichnet an den Kläg...

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