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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 24.02.2010 - 9 U 93/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückzahlungsanspruch des Fondsanlegers wegen ohne rechtlichen Grund auf ein Darlehen erbrachter Leistungen Leistungen; Nutzungszinsen

 

Normenkette

BGB §§ 812, 818; HGB §§ 128, 130

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 17.08.2006)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des LG Frankfurt/M. vom 17.8.2006 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 92.098,03 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank vom 31.7.1998 bis 30.4.2000 und i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (bis 31.12.2001 nach § 1 DÜG) ab 1.5.2000 sowie Anwaltskosten i.H.v. 1.259,12 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit sie nicht zurückgenommen wurde.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben zu tragen:

Von denen der ersten Instanz die Kläger 21 % und die Beklagte 79 %; von denen der Berufung und der Revision die Kläger 3 % und die Beklagte 97 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Kläger gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Den Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vorher Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Kläger machen Rückabwicklungsansprüche im Zusammenhang mit einer von der beklagten Bank finanzierten Fondsbeteiligung - HAT-Gewerbefonds 43, Büro- und Geschäftshaus "X" ...

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