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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 23.07.2025 - 17 U 192/23

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit einer Klausel in als Altersvorsorgevertrag zertifiziertem Bausparvertrag zu Jahresentgelt in Ansparphase

Leitsatz (amtlich)

Indem der Gesetzgeber in § 2a Abs. 1 Nr. 1 AltZertG vorgesehen hat, dass ein Altersvorsorgevertrag Verwaltungskosten vorsehen darf, hat er in materiell-rechtlicher Hinsicht eine Befugnis zur Vereinbarung der dort näher definierten Entgelte zum Ausdruck gebracht, weshalb eine entsprechende Klausel über ein Jahresentgelt für regelmäßige Verwaltungstätigkeiten einer Bausparkasse während der Ansparphase einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB standhält.

Normenkette

ABB § 17; AltZertG § 2a Abs. 1; AltZertG § 4 Abs. 2; BauSparkG § 3; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 488 Abs. 1

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 05.10.2023; Aktenzeichen 2-28 O 93/23)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 5. Oktober 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I. Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen die Abweisung seiner Klage, mit der er die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung von zwei Klauseln über ein jährliches Entgelt in Anspruch genommen hat.

Der Kläger ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und 26 weiterer Verbraucherschutz- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Er ist in der vom Bundesamt für Justiz ge...

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